Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. GN

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

Stmk. GN
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz)

Stammfassung: LGBl. Nr. 67/1974 (VII. GPStLT EZ 679 )

§ 1 Stmk. GN Anwendungsbereich


Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz – im Folgenden,Beamte‘ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003

§ 1a Stmk. GN Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

§ 2 Stmk. GN Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten


(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Verwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

6.

Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

7.

Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

8.

Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

9.

Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

10.

Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003.

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003

§ 3 Stmk. GN Pensionsbeitrag


(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 gilt sinngemäß.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(4) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003,

§ 4 Stmk. GN Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß


(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.

§ 5 Stmk. GN Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß


(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 15.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 12 bis 16 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 22/2002

§ 5a Stmk. GN


§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 22/2002

§ 6 Stmk. GN Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß


(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

§ 7 Stmk. GN Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß


Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

1.

für die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, ermittelten Prozentsatz,

2.

für jede Halbwaise 24 % und

3.

für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 81/2010

§ 8 Stmk. GN Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag


(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 22/2002

§ 9 Stmk. GN Rundung von Nebengebührenzulagen, Abfindung von Nebengebührenzulagen


(1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (7,3 €) nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

§ 10 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft; Festhalten der Nebengebühren


(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft bezogen hat, und

2.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß nach Abs. 1 Z 2 ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges im Kalenderjahre, das der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorangegangen ist, bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu errechnen. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre davor bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Die so ermittelte Summe mal der Anzahl der Kalenderjahre, in die eine gleichartige Verwendung fällt, ergibt die Gesamtsumme der anspruchsbegründenden Nebengebühren.

(4) Hat der Beamte vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verschiedenen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) oder Dienstzweigen angehört, so ergibt sich die Gesamtsumme der anspruchsbegründenden Nebengebühren aus der Summe der für die jeweilige Beamtengruppe bzw. den jeweiligen Dienstzweig gemäß Abs. 3 errechneten Nebengebühren.

(5) Aus Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren, für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Dienstrechtsmandat festzustellen.

(6) Der gemäß Abs. 3 und 4 errechnete Durchschnitt der Nebengebühren ist jährlich durch Verordnung festzusetzen.

§ 11 Stmk. GN Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft


(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diese entsprechenden Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.

(7) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/1998

§ 12 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes


(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die Zeit vor dem 1.Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

a)

sich am 1. Jänner 1971 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft befunden hat und

b)

für das Jahr 1971 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,

von 1946 bis 1950

1/4

von 1951 bis 1960

3/8

von 1961 bis 1972

3/4

 

der für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Dienstrechtsmandat festzustellen.

(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1971

a)

keinen Dienst geleistet und deshalb keine Nebengebühren bezogen haben oder

b)

nicht während des ganzen Jahres Dienst geleistet und deshalb geringere Nebengebühren bezogen haben oder

c)

wegen der Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles während der anschließenden Dienstleistung geringere Nebengebühren bezogen haben, als dem Durchschnitt während der vor Eintritt der Behinderung erbrachten Dienstleistung entspricht,

ist auf Antrag die der Ermittlung der Gutschrift zugrunde zu legende Summe von Nebengebührenwerten für das Jahr 1971 mit Dienstrechtsmandat festzusetzen. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu stellen.

(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte nach Abs. 3 lit. a sind die von Beamten derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges bezogenen Nebengebühren maßgebend.

(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 sind Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw. als Landeslehrer zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.

(6) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

§ 13 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1971 und 1972 aufgenommenen Beamten


(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1.Jänner 1971 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1971 und 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 anzuwenden sind.

(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst im Jahre 1972 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 12 Abs.2 sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den von Beamten seiner nunmehrigen Gebietskörperschaft bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.

(4) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.

§ 14 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem Anlaß der Aufnahme eines Beamten


Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner 1973 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1973 in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 13 vorzunehmen.

§ 15 Stmk. GN Gutschrift von Nebengebührenwerten von Beamten, die eine Verwendungszulage bezogen haben


(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.

(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten ausgedrückte Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen ist, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 65/1990, LGBl. Nr. 76/1996

§ 16 Stmk. GN Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren Hinterbliebene und Angehörige


(1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt eine von Amts wegen festzustellende monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges im Jahre 1971 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre 1971 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Der durch Verordnung festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 30 v. H. des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der Nebengebühren (Abs. 2 und 3) jener Beamtengruppe, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf jedoch 10 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.

(5) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(7) § 9 ist anzuwenden.

(8) Die Nebengebührenzulage gebührt bei Beamten der Geburtsjahrgänge

vor 1904

vom 1.Jänner 1973 an

1904 bis 1907

vom 1.Jänner 1974 an

 

bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, frühestens jedoch vom 1.Jänner 1974 an.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 22/2002

§ 17 Stmk. GN Eigener Wirkungsbereich


Alle in diesem Gesetz geregelten Aufgaben fallen, soweit es sich um Beamte der Gemeinden handelt, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 17a Stmk. GN Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß


(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.

(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.17/1996, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996

§ 18 Stmk. GN


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

§ 5 a samt Überschrift, § 18 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, mit 1. Juli 1993,

2.

§ 3 Abs. 4, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, mit 1. Jänner 1994,

3.

§§ 7 und 17 a samt Überschrift, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, mit 1. Jänner 1995 und

4.

die Zitierung im § 3 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten.

(3) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1996 treten in Kraft:
§ 5 Abs. 2, § 5 a und § 19 mit 1. Juli 1996.

(4) § 11, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

(5) Die Neufassung des § 9 samt Überschrift durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2002 treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, die Aufhebung des § 5 Abs. 3 in der Fassung Artikel IV Z 4, § 5 Abs. 3 in der Fassung Artikel IV Z 5, § 5 Abs. 4, § 5a, die Aufhebung von § 7 Abs. 2 und 3, § 8, § 16 Abs. 7 und § 20 samt Überschrift mit 1. Jänner 2002,

2.

Die Neufassung von § 2 Abs. 5 tritt mit auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2002, in Kraft.

(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft:

1.

die Neufassung des Titels des Gesetzes, §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie

2.

die Aufhebung des § 15 Abs. 3 bis 6 und des § 20.

(7) Die Änderung des § 7 Z. 1 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 81/2010

§ 19 Stmk. GN


Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 43/1996

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz (Stmk. GN) Fundstelle


Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz)
(Anm: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003)

Stammfassung: LGBl. Nr. 67/1974 (VII. GPStLT EZ 679 )

Änderung

LGBl. Nr. 88/1986 (X. GPStLT EZ 1034)

LGBl. Nr. 65/1990 (XI. GPStLT EZ 1043)

LGBl. Nr. 11/1995 (XII. GPStLT EZ 1039)

LGBl. Nr. 17/1996 (XII. GPStLT EZ 1351)

LGBl. Nr. 43/1996 (XIII. GPStLT EZ 113)

LGBl. Nr. 76/1996 (XIII. GPStLT EZ 110)

LGBl. Nr. 44/1998 (XIII. GPStLT EZ 577)

LGBl. Nr. 28/1999 (XIII. GPStLT EZ 1018)

LGBl. Nr. 74/2001 (XIV. GPStLT RVEZ 371/1 AB EZ 371/3)

LGBl. Nr. 22/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 458/1 AB EZ 458/4)

LGBl. Nr. 29/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1016/1 AB EZ 1016/3)

LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

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