§ 5a Stmk. GN

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 22/2002

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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