§ 37 Stmk. DSV § 37

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Seilwinden sind so aufzustellen, daß der Bedienende den Arbeitsvorgang beobachten oder die Signale eines Zwischenpostens sehen kann. Das Lenken oder Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten.

(2) Das Zugseil muß am Gerät und an der Last sicher befestigt sein. Offene Haken sowie Überlastsicherung ohne Vorrichtung gegen das Zurückrollen des Gerätes sind verboten. Das Zugseil muß in einer Schlaufe enden, die über eine Kausche gelegt ist. Es ist mit drei Seilklemmen zu befestigen oder entsprechend zu spleißen. Die letzte Lage des Zugseiles auf der Trommel darf nur bei Reparaturen oder dgl. abgerollt werden.

(3) Seile sind sofort zu entfernen, wenn 10 % der Einzeldrähte auf die Länge des 30fachen Seildurchmessers gebrochen sind oder sonstige starke Schäden aufweisen.

(4) Bei Bodenseilwinden ist durch eine Umlenkrolle, im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte angebracht, sicherzustellen, daß das Seil gleichmäßig auf die Trommel aufläuft. Bei direktem Zug ist durch eine Lenkvorrichtung oder geeignete Aufstellung ein gleichmäßiges Aufwickeln zu erreichen, ansonsten durch Umlenkrollen.

(5) Bei der Benützung von Traktorseilwinden zum Aufseilen schwerer Lasten sind Vorrichtungen zu verwenden, die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors verhindern.

(6) Der Aufenthalt entlang des Zugseiles, im Seilwinkel oder an der Einlaufseite bei der Winde, ist während der Arbeit verboten.

(7) Bei der unvermeidlichen Unterkreuzung von Freileitungen mit Bodenseilzügen sind im Einvernehmen mit dem Elektroversorgungsunternehmen Prellseile oder Fangjoche anzubringen.

(8) Bei Materialseilbahnen ist insbesondere auf das Verbot der Personenbeförderung zu achten. Bei starkem Seitenwind oder Gewitter ist der Betrieb einzustellen. Nach der jeweiligen Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, die Bremsen sind anzuziehen und das Stationsgebäude bzw. die Windenhütte ist zu versperren.

(9) Bei der Verwendung von Anbauseilwinden zum Holzaufseilen muß eine Sicherheitskupplung vorhanden sein, die eine Überschreitung der für die Winde zulässigen Zugkraft verhindert.

(10) Bei der Beschäftigung mit Drahtseilen sind Schutzhandschuhe den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen.

(11) Bei Tragseilanlagen müssen Tragseil und Seilwinde durch Blitzschutzseile geerdet werden.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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