§ 28 Stmk. DSV § 28

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Riementriebe sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen zu unterfangen und zwar derart, daß sie im Falle des Abreißens abgleiten können.

(2) Riemenverbindungen müssen glatt sein; Schrauben, Schnallen und ähnliche Verbindungen sind verboten.

(3) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen, sofern nicht Leerlaufscheiben mit Führungsgabeln vorhanden sind.

(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen werden.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Stmk. DSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Stmk. DSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Stmk. DSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Stmk. DSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Stmk. DSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. DSV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Stmk. DSV
§ 29 Stmk. DSV