(1) Riementriebe sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen zu unterfangen und zwar derart, daß sie im Falle des Abreißens abgleiten können.
(2) Riemenverbindungen müssen glatt sein; Schrauben, Schnallen und ähnliche Verbindungen sind verboten.
(3) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen, sofern nicht Leerlaufscheiben mit Führungsgabeln vorhanden sind.
(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen werden.
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