§ 36 Stmk. DSV § 36

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Gefährdung von Personen durch das Fördermittel oder durch das Fördergut muß hintangehalten werden. Fördermittel und Hebezeuge dürfen nur bis zu ihrer zulässigen Belastung beansprucht werden. Sicherheitseinrichtungen sind wirksam zu erhalten.

(2) Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Durch Anschlag ist auf das Verbot hinzuweisen.

(3) Es muß eine leicht erreichbare Abschaltvorrichtung vorhanden sein.

(4) Das Fördermittel darf vor Entlastung oder Entleerung von der Bedienungsperson nicht verlassen werden.

(5) Ortsveränderliche Fördermittel müssen standsicher aufgestellt und, wenn fahrbar, gegen Abrollen oder Umstürzen gesichert sein. Das Verschieben ausgefahrener Höhenförderer u. dgl. in unmittelbarer Nähe von elektrischen Freileitungen ist verboten.

(6) Bei Körnerschnecken ist die Quetschstelle zwischen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Abweisplatte, einen Schutzkorb oder dgl. zu sichern.

(7) An Winden mit Handbetätigung muß beim Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das Zahnrad einrasten.

(8) Das Senken der Last darf nur mit der Hand an der Kurbel, bei Seil- und Kettenwinden unter Benutzung der Bremse, geschehen.

(9) Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z. B. durch Verschalung, abzusichern.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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