§ 21b StGSG Nichtabwicklung von Transaktionen

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Bewilligungsinhaberinnen haben nach Abgabe einer Meldung gemäß § 21a jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen mit der Spielerin/dem Spieler zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.

(2) Falls die Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießerinnen/Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben Bewilligungsinhaberinnen die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Abwicklung der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Spieleinsätze angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen ist jedoch zu unterlassen.

(3) Bewilligungsinhaberinnen sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die fragliche Transaktion abgewickelt werden.

(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber der Bewilligungsinhaberin anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende, nach § 21a meldepflichtige Transaktion zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:

1.

die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,

2.

die betroffene Spielerin/den betroffenen Spieler, wobei die Verständigung der Spielerin/des Spielers längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung der/des Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Die betroffene Bewilligungsinhaberin ist über den Aufschub der Verständigung der Spielerin/des Spielers zu informieren.

(5) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 4 aufzuheben,

1.

sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind,

2.

sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen.

(6) Eine Anordnung gemäß Abs. 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Be-schlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat oder wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

In Kraft seit 03.08.2019 bis 31.12.9999
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