§ 13 StGSG Glücksspielautomatenbewilligung

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Adresse des Automatensalons,

2.

die angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung und der erteilten Automatensalonbewilligung nicht übersteigen darf,

3.

die Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,

4.

die Seriennummern der Glücksspielautomaten,

5.

eine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können und

6.

den Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.

ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen des § 20 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung;

2.

ein Gutachten eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des Glücksspielautomaten.

(4) Die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und Spielinhalte ist zu erteilen, wenn

1.

die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sind,

2.

der Glücksspielautomat mit einer Seriennummer ausgestattet ist,

3.

die für die Bewilligungsinhaberin festgelegte höchst zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird,

4.

die im Bewilligungsbescheid für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll, bewilligte Anzahl nicht überschritten wird und

5.

der Nachweis der technischen Möglichkeiten der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vorliegt.

(5) Glücksspielautomaten müssen während der gesamten Bewilligungsdauer folgende Anforderungen erfüllen:

1.

der Glücksspielautomat muss den Anforderungen des § 20 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;

2.

der Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind;

3.

der Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden;

4.

auf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden;

5.

die erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten müssen entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht werden.

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat nach der Erteilung der Bewilligung die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 5 der Behörde nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden. Dazu hat die Bewilligungsinhaberin binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomaten Folgendes vorzulegen:

1.

eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, mit dem Nachweis, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden;

2.

die Anbindungsbestätigung der Bundesrechenzentrum GmbH.

Vor Übermittlung dieser Unterlagen darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen werden.

(7) Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 6 nicht innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.

(8) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheides ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
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