§ 19 StGSG Alkohol- und Rauchverbot

StGSG - Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen

1.

an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,

2.

offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigen Personen das Spielen am Glücksspielautomaten verwehrt wird und

3.

in Automatensalons nicht geraucht wird.

In Kraft seit 17.09.2014 bis 31.12.9999
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