§ 4 NÖ FG 2015 Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu - ausgenommen die Erlassung von Bescheiden - der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Bestehen in der Gemeinde eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) Die Gemeinde kann einer Betriebsfeuerwehr, mit Zustimmung der Geschäftsführung des Betriebes, die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 außerhalb des Betriebes übertragen.

(3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei übernimmt.

Eine solche Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en) sowie übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse. Dies gilt sinngemäß, wenn aus einsatztaktischen Gründen eine Übertragung der Aufgaben auf eine Nachbargemeinde geboten ist. Dazu ist der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören. Die Vereinbarung ist an der Amtstafel der Gemeinden kundzumachen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen und ihren örtlichen und sachlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen.

(5) Der Feuerwehrkommandant und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den § 10 Abs. 3, § 22 und § 81 Abs. 1 ermächtigt werden. Die Feuerwehrmitglieder unterliegen dabei den Weisungen des Bürgermeisters. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder haben schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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