§ 3 NÖ FG 2015 Feuer- und Gefahrenpolizei

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Feuerpolizei umfasst:

1.

Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie

2.

Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und

3.

die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache.

(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die

1.

der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,

2.

der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und

3.

der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern

dienen.

(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.

(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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