§ 2 NÖ FG 2015

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Soweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form:

1.

Funktionärinnen oder Funktionäre,

2.

Landesfeuerwehrkommandantin oder Landesfeuerwehrkommandant,

3.

Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin,

4.

Feuerwehrviertelvertreterinnen oder Feuerwehrviertelvertreter,

5.

(entfällt durch LGBl. Nr. 63/2020)

6.

Abschnittsfeuerwehrkommandantin oder Abschnittsfeuerwehrkommandant,

7.

Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreterin,

8.

Bezirksfeuerwehrkommandantin oder Bezirksfeuerwehrkommandant,

9.

Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreterin,

10.

Unterabschnittsfeuerwehrkommandantin oder Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,

11.

Kommandantin oder Kommandant,

12.

Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant,

13.

Feuerwehrkommandantinstellvertreter oder Feuerwehrkommandantstellvertreter oder Feuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Feuerwehrkommandantstellvertreterin,

14.

Veranstalterin oder Veranstalter,

15.

Eigentümerin oder Eigentümer,

16.

Nutzungsberechtige oder Nutzungsberechtigter,

17.

Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter,

18.

Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer,

19.

Benützerin oder Benützer,

20.

Einsatzleiterin oder Einsatzleiter,

21.

Betriebsfeuerwehrkommandantin oder Betriebsfeuerwehrkommandant,

22.

Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin,

23.

Bürgermeisterin oder Bürgermeister,

24.

Leiterin oder Leiter,

25.

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter,

26.

Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer,

27.

Laienrichterin oder Laienrichter,

28.

Berichterstatterin oder Berichterstatter,

29.

Vertragspartnerin oder Vertragspartner,

30.

Leiterin der Ausbildung oder Leiter der Ausbildung,

31.

Vorgesetzte oder Vorgesetzter,

32.

Gehilfin oder Gehilfe,

33.

Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter,

34.

Bezirksfeuerwehrärztin oder Bezirksfeuerwehrarzt,

35.

Bezirksfeuerwehrjuristin oder Bezirksfeuerwehrjurist,

36.

Kandidatin oder Kandidat,

37.

Wahlwerberin oder Wahlwerber,

38.

Gewählte oder Gewählter,

39.

zu Wählende oder zu Wählender,

40.

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,

41.

Mieterin oder Mieter,

42.

Sachverständige oder Sachverständiger,

43.

Stellvertreterin oder Stellvertreter,

44.

Beauftragte oder Beauftragter.

(2) Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Abs. 1 zu verwenden.

In Kraft seit 18.08.2020 bis 31.12.9999
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