§ 10 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Bewerbergespräch ist vom künftigen Vorgesetzten und einem Gutachter aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung so zu führen, daß die Person und die einschlägige Erfahrung des Bewerbers beurteilt werden können. Im Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

(2) Die Gutachter (Abs. 1) haben durch entsprechende Fragen die Eignung des Bewerbers für die Aufgaben und Anforderungen der konkreten Planstelle anhand des Anforderungsprofils festzustellen.

(3) Die Beurteilung hat durch die Gutachter am Ende des Gespräches durch Benotung des persönlichen Eindruckes und der einschlägigen fachlichen Erfahrung nach dem Schulnotensystem zu erfolgen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat durch Addition und entsprechende Division der fachlichen und persönlichen Noten die Durchschnittsnote zu errechnen. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

(4) Das Bewerbergespräch ist gemäß § 6 Abs. 4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes als abgekürztes Objektivierungsverfahren dann anzuwenden, wenn sich um die ausgeschriebene Planstelle nur ein Bewerber beworben hat.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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