§ 5 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(l) Anhand der Bewerbungsunterlagen wird die Befähigung der Bewerber analysiert und beurteilt, inwieweit sie die von ihnen angestrebte Aufgabe auf Grund der bisherigen Leistungen auszuüben in der Lage sind.

(2) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter nach folgenden Kriterien:

berufliche Qualifikation/Befähigung;

fachliche Nahebeziehung zur angestrebten Verwendung;

bisherige Leistungen (zB Zeugnisse, Laufbahn);

jene Voraussetzungen, die laut Ausschreibung von den Bewerbern nachzuweisen sind.

(3) Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.

(4) Die Bewerbungsunterlagen werden von jedem Gutachter unter Zugrundelegung der genannten Kriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet.

(5) Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu ermitteln.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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