§ 15 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder

b)

Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst

hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.

(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:

1.

Tests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt.

2.

Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt.

3.

Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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