§ 18 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 18

Besonderer Schutz der Personalvertreter

 

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag (§§ 24 Abs 3, 25 Abs 1 lit b und 27 Abs 4) aufscheinen, bis zur Feststellung des Wahlergebnisses.

 

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, finden die Verfahrensbestimmungen des § 12 - bei Vertrauenspersonen die des § 13 - über die Herstellung des Einvernehmens sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des zuständigen Vertrauenspersonenausschusses - Vertrauenspersonen nur mit Zustimmung der Bedienstetenversammlung - dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; dies gilt sinngemäß, wenn ein Personalvertreter bereits aus seiner Funktion ausgeschieden ist.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 K-GPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-GPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 K-GPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 K-GPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 K-GPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 K-GPVG
§ 19 K-GPVG