§ 21 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

II. Abschnitt

Wahlen

 

§ 21

Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

und des Zentralausschusses sowie der

Vertrauenspersonen

 

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

 

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs 3 vorliegt, alle Bediensteten.

 

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.

 

(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuß einen Beschluß nach § 31 Abs 3 lit d oder e gefaßt hat.

 

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.

 

(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.

 

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

Bedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;

b)

Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;

c)

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

 

(7) Die Bestimmungen der Abs 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.

 

(8) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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