§ 9 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 9

Aufgabenbereich der Vertrauensperson

 

Der Vertrauensperson stehen die im § 7 Abs 1 bis 4 angeführten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 11 Abs 4, 5 und 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach § 11 Abs 4 zu entsendenden Mitglieder die Vertrauensperson tritt.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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