§ 55 GWO Vorgang bei der Briefwahl und Prüfung der Wahlkarten

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegeben wird. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig und die betroffenen Wahlkarten sind daher nicht einzubeziehen, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde,

2.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.

3.

(Anm.: entfallen)

Wahlkarten, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind unter Angabe der vorhandenen Daten unter den Laschen und des Nichtigkeitsgrundes gesondert zu erfassen und nicht weiter zu behandeln. Bei den übrigen Wahlkarten sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen; die ungeöffneten Wahlkarten sind anschließend bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(4) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1.

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

3.

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten einschließlich dieser Wahlkarten, die allenfalls gemäß § 66 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommen und an die Gemeindewahlbehörde weitergeleitet wurden,

4.

die Zahl der davon nicht einzubeziehenden Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes, und

5.

die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten. Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 3 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.

(5) Am Wahltag ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten zuständig, soweit sie hierzu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
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