§ 50 GWO Wahllokale und Wahlsprengel

GWO - Gemeindewahlordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.

(3) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.

(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel ohne unnötigen Aufschub ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 53 verbunden werden.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 21.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 GWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 GWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 GWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 GWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 GWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 GWO
§ 51 GWO