(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die wählenden Personen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Justizwache nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Die Anordnungen der vorstehenden Absätze sind von der Gemeinde spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 50 verbunden sein.
(4) In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
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