§ 25 WVAbstG

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.

(2) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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