§ 21 WVAbstG

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach einer Feststellung gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzustellen und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien anzuordnen. Die Kundmachung hat auch das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten (§ 131c Abs. 3 WStV).

(2) Hat nach dem Volksabstimmungsergebnis der Gesetzesbeschluss des Landtages als nicht abgelehnt zu gelten, ist die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften zu veranlassen. In die Promulgationsklausel ist zusätzlich ein Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung aufzunehmen.

(3) Wurde der Gesetzesbeschluss durch die Volksabstimmung abgelehnt, ist das Ergebnis, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, von der Landesregierung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 WVAbstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 WVAbstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 WVAbstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 WVAbstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 WVAbstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 WVAbstG
§ 22 WVAbstG