§ 18 WVAbstG

WVAbstG - Wiener Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Bis zum vierzehnten Tag vor der Volksabstimmung ist die Kundmachung (§ 17 Abs. 2) vom Magistrat durch Anschlag an den Amtstafeln und außerdem durch Anschlag an öffentlichen Orten (Plakatierung) in üblichem Umfang zu verlautbaren.

(2) Beizufügen ist, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedermann durch zehn Tage innerhalb zu bestimmender Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden täglich zu bemessen sind, offensteht. Bei der Festsetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsicht auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Die Auflegung hat mindestens bei jedem Magistratischen Bezirksamt zu erfolgen.

(3) Die Kürzung des Wortlautes des Gesetzesbeschlusses in der Kundmachung gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn bei Verwendung der Normgröße 1 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) für das Plakat entsprechende Leserlichkeit nicht mehr erzielt werden könnte. In diesem Fall ist jedoch deutlich auf die Vollständigkeit der in den Einsichtsstellen aufliegenden Ausfertigungen des Gesetzesbeschlusses hinzuweisen.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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