§ 142 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 142 StGB


Kommentar zum § 142 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Beim Raub bricht der Täter einen Sachbehauptungswillen des Opfers. Kommt das Überraschungsmoment dem Sachbehauptungswillen zuvor, liegt Diebstahl und kein Raub vor. Gerissene Träger an der Handtasche eines Opfers, lassen klar die Bildung eines Sachbehauptungswillen erkennen, der du... mehr lesen...

§ 142 StGB | 14. Version | 6337 Aufrufe | 12.01.17

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