§ 136 StGB Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5 000 Euro übersteigt; wenn jedoch der Schaden 300 000 Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 136 StGB


Kommentar zum § 136 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Die Erfüllung des Tatbestandes setzt voraus, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das zur Beförderung von Personen gedacht ist.Handelt der Täter mit Zueignungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz (§ 127 StGB), so ist § 136 StGB (als Aushilfstatbestand) ma... mehr lesen...

§ 136 StGB | 4. Version | 3750 Aufrufe | 12.01.17

Sie können den Inhalt von § 136 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

223 Entscheidungen zu § 136 StGB


Entscheidungen zu § 136 StGB


Entscheidungen zu § 136 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 136 Abs. 2StGB StGB


Entscheidungen zu § 136 Abs. 2StPO StGB


Entscheidungen zu § 136 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 136 Abs. 3 StGB

18

Entscheidungen zu § 136 Abs. 4 StGB

19

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 136 StGB


Noch-Ehemann nützt Auto, das auf mich angemeldet ist! von CS zum § 136 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich hätte da eine ganz dringende Frage! Die Situation ist folgende: Ich bin seit mitte August getrennt von meinem Ehemann und habe mittlerweile auch einen neuen Wohnsitz. Es wurde in der Ehe ein Auto angeschafft ( Kaufvertrag ist auf mich, angemeldet ist das Auto ebenfalls auf mich) Es gab i... mehr lesen...

§ 136 StGB | 0 Antworten | 1772 Aufrufe | 29.09.14

Sie können zu § 136 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 135 StGB
§ 137 StGB