§ 5 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 5 WaffGebrG


Kommentar zum § 5 WaffGebrG von LexStig

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Wahl der Waffe

Der Sinn ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext. Anzumerken ist, dass sich § 5 WaffGG nicht bloß an der Aufzählung der Dienstwaffen des § 3 WaffGG orientiert, sondern dass auch alle anderen Mittel und Waffen (siehe § 9 WaffGG) unter diesem Grundsatz erfasst sind. Beac... mehr lesen...

§ 5 WaffGebrG | 1. Version | 390 Aufrufe | 26.07.22

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