§ 15 StrG Vollziehungsklausel

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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