§ 7 Stmk. BN 1977 Der Landesleiter

Stmk. BN 1977 - Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen.

(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen.

(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.

In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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