(1) Der Einsatzbereich eines Organs der Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der es bestellt wurde. Im Gebiet eines Nationalparks dürfen Organe der Berg- und Naturwacht nur tätig werden, wenn sie nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt sind. In diesem Fall schreiten sie nach Maßgabe des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes ein.
(2) Berg- und Naturwächter können auch in anderen Bezirkseinsatzgebieten tätig werden, wenn sie von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.
(3) Mit der Bestellung oder Ermächtigung ist die Zuteilung zu einer bestimmten Ortseinsatzstelle auszusprechen. Der Bezirkseinsatzleiter des Bezirkes, für den die Ermächtigung gilt, ist davon zu benachrichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2003, LGBl. Nr. 102/2011
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