§ 17 StGVG

StGVG - Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von:

1.

Bundes- und Landesorganen über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren;

2.

Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden;

3.

Landesorganen über Leistungen der Sozialhilfe, der Sozialunterstützung, der Wohnunterstützung, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe;

4.

Organen der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice;

5.

BürgermeisterInnen als Meldebehörden sowie Personenstandsbehörden;

6.

Organen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;

7.

Organen des Sozialministeriumservice über Ansprüche und Leistungen;

8.

Bundesorganen über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat;

9.

Bundesorganen über anhängige Verfahren in Arbeits-, Sozialrechts- oder Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen;

10.

Finanzbehörden;

11.

dem Österreichischen Integrationsfonds.

(2) DienstgeberInnen und BestandgeberInnen von Fremden haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 StGVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 StGVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 StGVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 StGVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 StGVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 StGVG
§ 18 StGVG