Gesamte Rechtsvorschrift StGVG

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

StGVG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.05.2021
Gesetz über die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 111/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 943/1 AB EZ 943/4) (CELEX-Nr.: 32001L0055, 32004L0081, 32011L0095, 32013L0033)

§ 1 StGVG Ziel


Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (in den folgenden Paragrafen als Fremde bezeichnet).

§ 2 StGVG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und Staatenlose;

2.

hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.

3.

schutzbedürftige Fremde: Fremde,

a)

ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

b)

mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z. 1 oder 2 AsylG 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005;

c)

die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

d)

die durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung, ein Aufenthaltsrecht haben;

e)

denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde;

f)

denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

4.

besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

5.

unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht obsorgeberechtigten erwachsenen Person nach Österreich einreisen oder nach ihrer Einreise ohne Begleitung zurückgelassen werden, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer für sie obsorgeberechtigten erwachsenen Person befinden;

6.

Familienangehörige:

a)

Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner;

b)

zum Zeitpunkt der Antragstellung ledige minderjährige Kinder;

c)

der Vater, die Mutter oder eine andere volljährige Person, die nach österreichischem Recht für das ledige, minderjährige Kind obsorgeberechtigt ist;

7.

organisierte Unterkunft: zugewiesene Unterkunft des Landes oder einer privaten Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Fremden;

8.

individuelle Unterkunft: Unterkunft, die von Fremden selbst in Bestand genommen wird.

§ 3 StGVG Voraussetzungen


(1) Grundversorgung wird Fremden gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.

(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die

1.

in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden;

2.

nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;

3.

Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;

4.

kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn

a)

von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder

b)

die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach

aa)

dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und

bb)

der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 4 StGVG Leistungen


Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:

1.

Unterbringung

a)

in individuellen Unterkünften;

b)

in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere

aa)

von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,

bb)

von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;

2.

angemessene Verpflegung;

3.

monatliches Taschengeld,

a)

bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;

b)

für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;

4.

Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;

5.

über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;

6.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;

7.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;

8.

Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;

9.

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen;

10.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;

11.

notwendige Bekleidung;

12.

Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;

13.

Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;

14.

die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

§ 5 StGVG Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde


(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehend durch Hilfen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Hilfen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder

1.

eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Mithilfe im Haushalt),

2.

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,

3.

die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,

4.

gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und

5.

gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(4) Dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegt die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Verfahren nach diesem Gesetz.

§ 6 StGVG


(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.

(2) Die Gewährung von Leistungen kann unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen erteilt werden, insbesondere wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft oder Unterbringung in einer bestimmten organisierten Unterkunft. Ein freiwilliger Wechsel der Unterkunft bedarf der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung. Ein angeordneter Wechsel der Unterkunft ist den Fremden formlos mitzuteilen.

(4) Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.

(5) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.

(6) Form und Höhe der Leistungen können bei Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. b, c, e und f davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.

(7) In begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, können

1.

über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehende Leistungen gewährt werden oder

2.

die Kostenhöchstsätze gemäß Abs. 4 bis zur Höhe der Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz überschritten werden.

(8) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 7 StGVG


(1) Leistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn Fremde

1.

eine angebotene Leistung ablehnen, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nehmen oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlassen;

2.

keinen Nachweis darüber erbracht haben, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;

3.

innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben, oder weil ihre Asylanträge von der Asylbehörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden;

4.

nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um

a)

die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder

b)

finanzielle Leistungen des Landes oder andere Vorteile zu erlangen;

5.

einen Sachverhalt verwirklicht haben, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellen kann;

6.

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Grund des Verlustes des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG 2005 darstellen kann;

7.

die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) fortgesetzt und nachhaltig gefährden;

8.

den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden;

9.

eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgen;

10.

gewährte Geldleistungen wiederholt zweckwidrig verwenden;

11.

die Steiermark nicht nur vorübergehend verlassen haben, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Leistungen;

12.

einen Hauptwohnsitz außerhalb der Steiermark begründen;

13.

eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden;

14.

gemäß § 38a SPG weggewiesen werden.

(2) Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.

(2a) Die Einstellung von gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 an Fremde gemäß § 2 Z 3 gewährte Leistungen aus einem der in Abs. 1 Z 6, 7, 9, 10 und 13 genannten Gründen ist unzulässig.

(3) Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Entscheidung, Leistungen zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung der betroffenen Person, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

(5) Durch die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 8 StGVG Ruhen von Leistungen


Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

§ 9 StGVG Private Einrichtungen


(1) Zur Erbringung der Leistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land vertraglich humanitärer, kirchlicher oder sonstiger privater Einrichtungen bedienen. Diese haben der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten, sind an deren Aufträge gebunden und unterliegen ihrer Aufsicht.

(2) Einrichtungen, die unbegleitete minderjährige Fremde betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Die zur Beurteilung der Eignung (Abs. 3) erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.

(3) Die Eignung ist gegeben, wenn die Einrichtung über

1.

ein fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie ein organisatorisches Konzept,

2.

Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der jeweils erforderlichen Anzahl,

3.

geeignete Räumlichkeiten und

4.

ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen

verfügt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung erlassen.

(4) Die Erbringung der Hilfen durch Einrichtungen gemäß Abs. 2 unterliegt der Kontrolle der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(5) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Kontrolle und der Leistungserbringung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren.

(6) Einrichtungen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Kontakt zu unbegleiteten minderjährigen Fremden sowie den Zutritt zu den Räumlichkeiten jederzeit zu ermöglichen.

§ 10 StGVG Betreten von und Aufenthalt in organisierten Unterkünften, Hilfstätigkeiten


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.

(2) Die Landesregierung kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Fremden bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Fremde, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis herangezogen werden

1.

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), oder

2.

für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für das Land oder eine Gemeinde (z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration, Renumerantentätigkeiten); für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen zu gewähren.

(4) Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.

(5) Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder BeraterInnen, VertreterInnen des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.

§ 11 StGVG Rückerstattungspflicht


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn

1.

nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder

2.

die Leistung durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht erschlichen wurde.

(2) Die Rückersatzansprüche verjähren, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB.

(3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.

(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.

(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

§ 12 StGVG Antragstellung


(1) Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.

(2) Bei Wiedererlangung der Eigenschaft als Asylwerberin/Asylwerber, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellung, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.

§ 13 StGVG


(1) Die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgen – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.

(2) Fremde sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die/der Fremde diese versteht.

(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,

1.

wenn Fremden gemäß § 2 Z 3 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt werden, und

2.

in den Fällen des § 11.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 14 StGVG Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung


(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist Fremden unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn die/der Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen.

(2) Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Im Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1 ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung hinzuweisen.

§ 15 StGVG Anzeigepflicht


Fremde, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, längstens innerhalb von fünf Werktagen anzuzeigen.

§ 16 StGVG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie

1.

die UnterkunftgeberInnen organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und

2.

Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 17 StGVG


(1) Auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes sind – soweit dies zur Erfüllung ihres jeweiligen Wirkungsbereiches notwendig ist – die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, von:

1.

Bundes- und Landesorganen über relevante personenbezogene Daten aus dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Verfahren;

2.

Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung und über Sachverhalte zur Beurteilung der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Fremden;

3.

Landesorganen über Leistungen der Sozialhilfe, der Sozialunterstützung, der Wohnunterstützung, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe;

4.

Organen der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice;

5.

BürgermeisterInnen als Meldebehörden sowie Personenstandsbehörden;

6.

Organen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;

7.

Organen des Sozialministeriumservice über Ansprüche und Leistungen;

8.

Bundesorganen über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat;

9.

Bundesorganen über anhängige Verfahren in Arbeits-, Sozialrechts- oder Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen;

10.

Finanzbehörden;

11.

dem Österreichischen Integrationsfonds.

(2) DienstgeberInnen und BestandgeberInnen von Fremden haben den Bezirksverwaltungsbehörden, der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und Rückerstattungspflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 18 StGVG Befreiung von Verwaltungsabgaben


Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.

§ 19 StGVG


         (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems gemeinsam mit den jeweils zuständigen Organen der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zu verarbeiten:

1.

von Fremden: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Daten von Familienangehörigen, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung im Zusammenhang mit Zwecken der Grundversorgung notwendig sind, Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 5 vorliegt;

2.

von UnterkunftgeberInnen organisierter Unterkünfte: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten, MitarbeiterInnendaten inklusive Qualifikationsnachweise;

3.

von BestandgeberInnen individueller Unterkünfte: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten;

4.

von Dienst-/ArbeitgeberInnen von Fremden: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Adressdaten sowie Einkommensdaten von Fremden.

(2) Darüber hinaus darf die Landesregierung folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:

1.

von Fremden zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,

2.

von gegenüber den Fremden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben den Fremden unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Rückerstattung: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft oder gesetzliche Vertretung.

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:

1.

die mit der Grundversorgung von Fremden betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialunterstützung, der Sozialhilfe und der Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmen, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;

2.

die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung der Rückerstattung beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.

(4) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 20 StGVG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;

2.

durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;

3.

als DienstgeberInnen oder BestandgeberInnen ihrer Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß

1.

Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;

2.

Abs. 1 Z. 2 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen;

3.

Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.

§ 21 StGVG EU-Recht


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7. August 2001, S. 0012 bis 0023;

2.

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren,, ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19;

3.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13. Dezember 2011, S. 9;

4.

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff..

§ 22 StGVG (weggefallen)


§ 22 StGVG seit 09.07.2018 weggefallen.

§ 23 StGVG Rückwirkung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 24 StGVG Übergangsbestimmungen


Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 25 StGVG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.

§ 25a StGVG


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:

1.

§ 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2020;

2.

§ 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 1 Z 3 mit 1. Juli 2021.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 26 StGVG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG (StGVG) Fundstelle


Gesetz über die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 111/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 943/1 AB EZ 943/4) (CELEX-Nr.: 32001L0055, 32004L0081, 32011L0095, 32013L0033)

Änderung

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Voraussetzungen

2. Abschnitt
Leistungen der Grundversorgung

§ 4

Leistungen

§ 5

Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

§ 6

Form und Höhe der Leistungen

§ 7

Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen

§ 8

Ruhen von Leistungen

§ 9

Private Einrichtungen

§ 10

Betreten von und Aufenthalt in organisierten Unterkünften, Hilfstätigkeiten

3. Abschnitt
Rückerstattungspflicht

§ 11

Rückerstattungspflicht

4. Abschnitt
Verfahren

§ 12

Antragstellung

§ 13

Entscheidung

§ 14

Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung

§ 15

Anzeigepflicht

§ 16

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 17

Auskunftspflichten

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 18

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 19

Datenverarbeitung

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

EU-Recht

§ 22

(entfallen)

§ 23

Rückwirkung von Verordnungen

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 25

Inkrafttreten

§ 25a

Inkrafttreten von Novellen

§ 26

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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