§ 44d SHG Übergangsbestimmung zur Novelle

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 35 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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