§ 42 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2.

durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt;

3.

die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält;

4.

Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält;

5.

behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;

6.

mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;

7.

die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet;

8.

eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a).

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro

2.

gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro

3.

gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und

4.

gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett

5.

gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
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