5. Abschnitt
Verbandsbeiträge
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs 2 und 3).
(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 3).
(3) Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (§ 39 Abs 2 und 3) haben zu entrichten:
1. | die Vermieter von Zweitwohnungen; | |||||||||
2. | die Privatzimmervermieter und die Vermieter von Ferienwohnungen in Tourismusverbänden, die der Ortsklasse B oder C zugeordnet sind. | |||||||||
Für diese Beitragspflichtigen entfällt die Pflicht zur Beitragserklärung. Dies gilt auch für freiwillige Mitglieder. |
0 Kommentare zu § 30 Sbg. TG 2003