§ 27 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

a)

Verbandsbeiträge (§§ 30 ff);

b)

Zuweisungen der Gemeinde (Abs 3);

c)

Einnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes;

d)

Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen;

e)

freiwillige Zuwendungen;

f)

Darlehensaufnahmen;

g)

Zuwendungen des Tourismusförderungsfonds;

h)

sonstige Einnahmen.

(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn

a)

das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist;

b)

der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise nicht durch einen anderen erfüllt wird; und

c)

die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Verbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Ausübung des Gewerbes der Zimmervermittlung gemäß § 166 Abs 2 Z 1 GewO 1994.

(3) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in seinem Gebiet erhobenen allgemeinen Nächtigungsabgabe zukommen zu lassen. Von diesem Betrag sind vor Zuweisung 5 Cent je Nächtigung, für welche die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist von der Gemeinde zum Zweck der Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern, an jene Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist; der Dachmarkenbeitrag ist halbjährlich zum 1. Mai und 1. November zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dachmarkenbeitrages besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Nächtigungsabgabe erhebt; in diesem Fall sind für die Berechnung des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Tourismusstatistik erhoben werden. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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