§ 5 Sbg. LRG 1993

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Geschäftsordnung

 

§ 5

 

Die Organisation des Landesrechnungshofes, die Abwicklung der Prüfungen und die Erstellung der Prüfberichte, die Vorgangsweise bei allfälligen Behinderungen der Prüfungstätigkeit, die Befugnisse der Prüfer und der sonstige Geschäftsgang im Landesrechnungshof sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Direktor des Landesrechnungshofes zu erlassen und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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