§ 12 Sbg. LRG 1993

Sbg. LRG 1993 - Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die durch das Gesetz LGBl Nr 24/1994 vorgenommenen Änderungen treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs 5 und § 5 mit 1. Juli 1993;

2.

§ 3 Abs 6 mit 1. April 1994.

(2) § 3 Abs 5 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) Auf die einmalige Entschädigung und die Ruhebezüge des Direktors des Landesrechnungshofes, der diese Funktion zum 1. Juli 1998 ausübt, und auf die Versorgungsbezüge nach diesem sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 3 Abs 5 dritter Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 5/1998 die für Mitglieder des Landtages im

5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Dabei gilt hinsichtlich der einmaligen Entschädigung anstelle des Endes der 11. Gesetzgebungsperiode das Ende der laufenden Amtsperiode gemäß § 3 Abs 4 dieses Gesetzes und sind Zeiten, die als Mitglied des Landtages zurückgelegt worden und durch Pensionsbeiträge abgedeckt sind, bei der Bemessung der einmaligen Entschädigung und der Ruhe- und Versorgungsbezüge anzurechnen.

(4) § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die §§ 4 Abs 2 und 3 und 6 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 4 Abs 2 und 6 Abs 4 im Verfassungsrang.

(6) Die §§ 3 Abs 7, 8 Abs 4, 10 Abs 4 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. § 10 Abs 11 in der neuen Fassung findet nur in Bezug auf Berichte des Landesrechnungshofes Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt erstattet worden sind.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft. § 6 Abs 1 lit c in der neuen Fassung findet bei Unternehmungen, die in diesem Zeitpunkt bereits bestehen und an welchen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit weniger als 50 %, aber mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, nur in Bezug auf die ab dem 1. Jänner 2008 beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die zuständigen Gesellschaftsorgane solcher Unternehmungen können jedoch beschließen, dass sich die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes auch auf vor diesem Zeitpunkt beginnende Geschäftsjahre erstreckt.

(8) Die §§ 6 Abs 1, 3 und 4, 7 Abs 4 und 5, 8 Abs 3 bis 5, 9 Abs 2, 3 und 5 sowie 10 Abs 1a bis 4, 6, 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs 1 und 4 und 8 Abs 3 im Verfassungsrang.

(9) Die §§ 6 Abs 1, 8 Abs 3, 4 und 5, 9 Abs 2 und 3 sowie 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs 1 und 8 Abs 3 im Verfassungsrang.

(10) Auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2012 ist § 10 Abs 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass als spätester Zeitpunkt für die Zurverfügungstellung des vorläufigen Rechnungsabschlusses der 1. August 2013 gilt.

(11) Auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2018 ist § 10 Abs 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass als spätester Zeitpunkt für die Zurverfügungstellung des vorläufigen Rechnungsabschlusses der 1. Juni 2019 gilt. Dies ist hinsichtlich des Rechnungsabschlusses 2018 auch der gemäß § 37 letzter Satz ALHG maßgebliche Zeitpunkt.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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