§ 7 Sbg. GVOG § 7

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Grundversorgung ist nur soweit zu gewähren, als der Einsatz des eigenen Einkommens und verwertbaren Vermögens der betreffenden Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Familienangehörigen nicht ausreicht, um diese zu sichern. Werden Sachleistungen gewährt (zB die Unterbringung in organisierten Unterkünften), sind eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen in Form eines Kostenbeitrages einzusetzen. Als Einkommen gelten alle von der Grundversorgung verschiedene Einkünfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen; sie kann dies an die Erfüllung von Integrationsanforderungen knüpfen.

(2) Ansprüche gegen Dritte, aus denen die Leistungen der Grundversorgung ganz oder teilweise gedeckt werden können, sind entsprechend zu verfolgen. Dies gilt nicht, soweit die Verfolgung der Ansprüche offensichtlich aussichtslos oder dem Fremden nicht zumutbar ist. Bei Lebensgemeinschaften ist dem eigenen Einkommen der betreffenden Person das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin anzurechnen, soweit dieses nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts notwendig ist.

(3) Für Aufwendungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund einer Erwerbs- oder Hilfstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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