Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. GVOG

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Sbg. GVOG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2022
Gesetz vom 14. März 2007 zur Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Salzburg (Salzburger Grundversorgungsgesetz)
StF: LGBl Nr 35/2007 (Blg LT 13. GP: RV 316, AB 361, jeweils 4. Sess)

§ 1 Sbg. GVOG


1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Ziel des Gesetzes

 

§ 1

 

Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.

§ 2 Sbg. GVOG § 2


(1) Bei der Gewährung der Grundversorgung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

1.

die persönlichen Verhältnisse,

2.

die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen,

3.

die Familieneinheit,

4.

den Schutz des Familienlebens und

5.

das Kindeswohl.

(2) Die Grundversorgung ist Fremden nur insoweit zu gewähren, als sie dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(3) Die Grundversorgung ist in der Form oder in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf die Leistung der Grundversorgung in bestimmter Form besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Sbg. GVOG § 3


Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung zu informieren:

1.

über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen nach diesem Gesetz;

2.

welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich der medizinischen Versorgung, behilflich sein können.

Diese Informationen haben nach Möglichkeit schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

§ 4 Sbg. GVOG § 4


Im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

Fremde: Menschen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind;

2.

Asylwerberinnen und Asylwerber: Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens, ausgenommen solche im asylrechtlichen Zulassungsverfahren;

3.

unbegleitete minderjährige Fremde: minderjährige Fremde ohne Begleitung der Eltern oder einer sonst für sie nach dem Gesetz verantwortlichen Person;

4.

Familienangehörige: soweit sie sich im Inland aufhalten:

a)

die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

b)

ledige minderjährige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder;

c)

die Eltern oder die sonst mit der gesetzlichen Vertretung eines Kindes gemäß der lit b betraute erwachsene Person;

5.

besonders schutzbedürftige Personen: Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, allein erziehende Frauen und Männer mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Beeinträchtigungen sowie Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;

6.

organisierte Unterkünfte: die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Landes oder einer beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung oder Institution der freien Wohlfahrtspflege;

7.

individuelle Unterkünfte: die Unterkunft in einem Wohnraum, der vom Fremden selbst in Bestand genommen wird;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, kundgemacht unter LGBl Nr 91/2004;

9.

Online-Datenbankabfragesysteme: webbasierte oder automatisierte Zugriffe auf Datenbanken, die eine Abfrage von Daten nach vordefinierten Parametern ermöglicht.

§ 6 Sbg. GVOG


(1) Die Leistungen der Grundversorgung umfassen:

1.

die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

2.

die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3.

die Versorgung mit notwendiger Bekleidung,

4.

die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen durch die Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG sowie die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

5.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

6.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden,

7.

die Übernahme der Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

8.

die Bereitstellung des Schulbedarfes für Schüler,

9.

die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

10.

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall,

11.

die Übernahme der Kosten eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe.

(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde umfasst die Grundversorgung darüber hinaus:

1.

die Unterbringung in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, einer geeigneten organisierten Unterkunft, einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder einer individuellen Unterkunft je nach Höhe des Betreuungsbedarfes;

2.

im Bedarfsfall eine sozialpädagogische und psychologische Unterstützung;

3.

eine an die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Arbeit im Haushalt, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten);

4.

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;

5.

die Abklärung der Zukunftsperspektiven;

6.

gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplans sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

(3) Im Fall von Massenfluchtbewegungen (§ 62 AsylG) darf die Grundversorgung der davon betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein, auf Art 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen. (4) Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Sie können in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Ansprüche auf Leistungen der Grundversorgung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

(5) Erfolgt die Unterbringung als Sachleistung in organisierten Unterkünften, sind geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen besonders zu berücksichtigen. Vor allem sind Minderjährige zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen sowie nach Möglichkeit auch abhängige erwachsene Personen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Zur Vorbeugung von Übergriffen und geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Belästigung in organisierten Unterkünften sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können festgelegt werden:

1.

freiwillige, über die Leistungen der Grundversorgung (Abs 1 bis 3) hinausgehende Hilfen; dabei können Leistungen, die über die Mindestanforderungen (Abs 4 erster Satz) hinausgehen, an die Erfüllung von Integrationsanforderungen geknüpft werden;

2.

Kostenhöchstsätze für Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden.

(7) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder rechtlich beratenden Personen, Vertreterinnen und Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen sowie Vertreterinnen und Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Gründen der Sicherheit der darin wohnenden Personen oder Räumlichkeiten zulässig.

§ 7 Sbg. GVOG § 7


(1) Die Grundversorgung ist nur soweit zu gewähren, als der Einsatz des eigenen Einkommens und verwertbaren Vermögens der betreffenden Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Familienangehörigen nicht ausreicht, um diese zu sichern. Werden Sachleistungen gewährt (zB die Unterbringung in organisierten Unterkünften), sind eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen in Form eines Kostenbeitrages einzusetzen. Als Einkommen gelten alle von der Grundversorgung verschiedene Einkünfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen; sie kann dies an die Erfüllung von Integrationsanforderungen knüpfen.

(2) Ansprüche gegen Dritte, aus denen die Leistungen der Grundversorgung ganz oder teilweise gedeckt werden können, sind entsprechend zu verfolgen. Dies gilt nicht, soweit die Verfolgung der Ansprüche offensichtlich aussichtslos oder dem Fremden nicht zumutbar ist. Bei Lebensgemeinschaften ist dem eigenen Einkommen der betreffenden Person das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin anzurechnen, soweit dieses nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts notwendig ist.

(3) Für Aufwendungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund einer Erwerbs- oder Hilfstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.

§ 8 Sbg. GVOG


Einsatz der eigenen Kräfte

 

§ 8

 

(1) Volljährige hilfs- und schutzbedürftige Fremde haben aus eigenen Kräften zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen, soweit ihnen dies nach arbeits- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und familiären Verhältnisse zumutbar ist.

 

(2) Art und Ausmaß der Leistungen der Grundversorgung für Fremde, denen nach Abs 1 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, können davon abhängig gemacht werden, dass diese

1.

Angebote zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt annehmen und

2.

sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen.

§ 9 Sbg. GVOG § 9


(1) Die Leistungen der Grundversorgung können abgelehnt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die betreffende Person

1.

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellen kann;

2.

wegen Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) von der Unterkunft weg gewiesen worden ist;

2a.

in der Unterkunft einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen hat und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde einen weiteren solchen begehen;

3.

die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Unterkunft oder in deren unmittelbaren Umgebung durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet oder gefährdet hat, nachdem sie auf die Folgen ihres Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist;

4.

einen allenfalls zugewiesenen Aufenthaltsort unerlaubt verlässt;

5.

innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens einen Folgeantrag (§ 2 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat;

6.

die gewährten Geldleistungen nach diesem Gesetz fortgesetzt zweckwidrig verwendet;

7.

die eigenen Mittel nicht einsetzt, den Kostenbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz nicht leistet, Angebote zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt nicht annimmt (§ 8 Abs. 2 Z 1) oder sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemüht (§ 8 Abs. 2 Z 2);

8.

ihren Anzeige-, Mitwirkungs-, Rückerstattungs- und sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

(2) Die Ablehnung, die Gewährung unter Auflagen oder Bedingungen, die Einschränkung oder der Entzug von Leistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betreffenden Personen verhältnismäßig zu sein, wobei in jedem Fall der Zugang zur medizinischen Versorgung und ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten sind. Der Maßnahme hat eine Anhörung der betreffenden Person voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Anhörung der betreffenden Person ist insbesondere nicht möglich, wenn sie zwar zur Anhörung geladen wurde, zu dieser jedoch nicht erscheint.

§ 10 Sbg. GVOG § 10


Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.

§ 11 Sbg. GVOG § 11


(1) Die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Grundversorgung sind zur Rückerstattung der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Gleiches gilt, wenn sie wegen Verletzung von Mitwirkungs-, Anzeige- oder Kostenbeitragspflichten, unwahrer Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen odgl Leistungen zu Unrecht bezogen haben oder erkennen mussten, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen erfolgen, wenn eine andere Art der Rückerstattung der oder dem Verpflichteten nicht möglich oder zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen der Grundversorgung entsprechend vermindert werden.

(3) Die Rückerstattung kann zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden der oder des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Grundversorgung gefährdet wäre.

(4) Über die Rückerstattung kann mit der oder dem Verpflichteten ein Vergleich geschlossen werden. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (§ 1 Abs. 1 EO). Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, ist im Verwaltungsweg durch die Landesregierung zu entscheiden.

§ 12 Sbg. GVOG § 12


(1) Die Leistungserbringung erfolgt durch das Land Salzburg als Träger von Privatrechten und obliegt der Landesregierung.

(2) Das Land kann sich zur Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen haben sich bei Erfüllung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschulter Personen zu bedienen und diese vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten. Insbesondere muss das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter und Gewalt im Hinblick auf deren Bedürfnisse adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden.

§ 13 Sbg. GVOG § 13


(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.

(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 10 BFA-VG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.

§ 14 Sbg. GVOG § 14


(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter sind verpflichtet:

1.

an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken;

2.

die für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie der sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

3.

alle für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie der sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung maßgeblichen Urkunden und Unterlagen vorzulegen.

Kommt eine Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann der Entscheidung über die Grundversorgung jener Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der bisher festgestellt worden ist.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter haben alle für die Gewährung der Grundversorgung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere Änderungen in den Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnissen sowie im asyl- oder fremdenrechtlichen Status, der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Sbg. GVOG § 15


Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn einer Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und diese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz oder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich eine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:

1.

die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft,

2.

die Versorgung mit angemessener Verpflegung und notwendiger Kleidung sowie

3.

die notwendige Krankenversorgung.

§ 15a Sbg. GVOG § 15a


(1) Die Landesregierung hat Asylwerberinnen und Asylwerbern für den Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 15 die Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung zu ermöglichen, soweit dies nicht bereits auf Grund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. Sie hat dazu Organisationen, Personengruppen oder Personen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen und dabei darauf zu achten, dass die Interessen der Betrauten nicht mit denen der Antragstellerinnen oder Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.

(2) Eine unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung kommt nicht in Betracht:

1.

für Asylweberinnen und Asylwerber, die über ausreichend eigene Mittel verfügen;

2.

in Verfahren hinsichtlich derer die betraute Stelle gemäß Abs 1 der Auffassung ist und schriftlich dokumentiert, dass die Erhebung einer Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle Begrenzung vorsehen. Dadurch darf der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden.

§ 16 Sbg. GVOG § 16


(1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zu übermitteln, sofern die Landesregierung diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt. Zu den versorgungsrelevanten Umständen zählen insbesondere personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie personenbezogene Daten betreffend eine Rückerstattungspflicht.

(2) Dienst- und Auftraggeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

(3) Private Einrichtungen und Institutionen, die gemäß § 12 Abs 2 zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zur Beurteilung der Gewährung, der Ablehnung, der Einschränkung, des Ruhens oder des Erlöschens der Grundversorgungsleistungen zu erteilen.

(4) Bestandgeber von individuellen Unterkünften sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Bestandsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.

§ 16a Sbg. GVOG § 16a


(1) Soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz darstellt, ist die Landesregierung ermächtigt,

1.

melderechtliche Angaben von hilfs- und schutzbedürftigen Personen sowie deren Dienstgebern, Auftragsgebern und Bestandsgebern von individuellen Unterkünften im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen;

2.

aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten abzufragen.

(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, auf Online-Datenbankabfragesysteme im Sinn des § 4 Z 9 zurückzugreifen, sofern eine Auskunftsermächtigung und -verpflichtung nach § 16 besteht und der Zugriff webbasiert oder automatisiert ermöglicht wird.

§ 17 Sbg. GVOG


(1) Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:

1.

die Gewährung, Weitergewährung, Ablehnung, Einschränkung, das Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung,

2.

die Einhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen des Einsatzes der eigenen Mittel, sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen,

3.

die Aufsicht und Qualitätssicherung über Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden,

4.

die Abrechnung von Leistungen mit Gebietskörperschaften nach der Grundversorgungs-vereinbarung – Art 15a B-VG, Trägern der Sozialversicherung sowie Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden,

5.

die Leistungsplanung und Steuerung der Belegung bzw Nutzung der Leistungsangebote.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.

von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 5: Daten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen: Identitäts-, Melde- Aufenthalts- und Kontaktdaten, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Ausmaßes des Versorgungsbedarfs, sowie des Einsatzes eigener Mittel und eigener Kräfte, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Gewährung, Weitergewährung, Ablehnung und Einschränkung, Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung;

2.

von Dienstgebern und Auftraggebern, die auf Grund eines Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnisses im Rahmen einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu einer Entgeltleistung verpflichtet sind oder waren, für Zwecke des Abs 1 Z 1, 2 und 4: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis;

3.

von Personen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund gesetzlicher, statuarischer oder vertraglicher Regelung zum Unterhalt, zur Leistung der Grundversorgung oder einer gleichartigen Versorgung verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1, 2 und 4: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts-, und Kontaktdaten, personenbezogene Daten über Angehörige im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten, personenbezogene Daten zur Beurteilung der Versorgungsansprüche inklusive Einkommens- und Vermögennachweise und -verhältnisse;

4.

von Personen, die hilfs- und schutzbedürftige Fremde gesetzlich oder vertraglich vertreten, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art und Umfang des Vertretungsverhältnisses;

5.

von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten und Art der Angehörigeneigenschaft;

6.

von Einrichtungen und Institutionen, die zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden, inklusive deren vertretungsbefugten Organen und verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Zwecke des Abs 1 Z 3 bis 5: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten, personenbezogene Daten zur Abrechnung von Leistungen, personenbezogene Daten zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung;

7.

von Bestandgebern von individuellen Unterkünften für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 5: Identitäts-, Melde-, Aufenthalts- und Kontaktdaten.

(3) Die gemäß Abs 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben benötigen:

1.

an Rechtsträger des Bundes und der Länder im Rahmen der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden inklusive Einrichtungen und Institutionen, die zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden,

2.

an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3.

an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,

4.

an den Österreichischen Integrationsfonds,

5.

an die Finanzämter,

6.

an die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung der Aufgaben als Gesundheitsbehörde, Kinder- und Jugendhilfe und Behörde der Sozialunterstützung sowie deren sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden,

7.

an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

8.

an die Verwaltungsgerichte,

9.

an das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge,

10.

an sonstige Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen.

§ 17a Sbg. GVOG § 17a


(1) Für Zwecke des § 17 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Landesregierung ermächtigt, im Rahmen des gemäß § 8 Abs 1 GVG-Bund eingerichteten Betreuungsinformationssystems personenbezogene Daten von zu versorgenden Fremden als gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und die gemäß § 12 Abs 2 herangezogenen Einrichtungen und Institutionen sind unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 17 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 17 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zur Vollziehung dieses Gesetzes gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

§ 17b Sbg. GVOG § 17b


Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes sowie zur Versorgung des betroffenen Menschen zwingend erforderlich ist, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

§ 17c Sbg. GVOG § 17c


(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das in den Abs 3 bis 5 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde.

(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung hat zu unterbleiben, soweit dies nach einem der folgenden Tatbestände notwendig und verhältnismäßig ist:

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen.

(5) Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Informationen würde den im Abs 3 und 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(6) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

§ 17d Sbg. GVOG § 17d


Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

§ 18 Sbg. GVOG


Kostentragung

 

§ 18

 

Für die Tragung der Kosten der Grundversorgung gelten die Art 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung.

§ 19 Sbg. GVOG


5. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Abgabenbefreiung

 

§ 19

 

Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.

§ 20 Sbg. GVOG § 20


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €

zu bestrafen, wer

1.

als Dienstgeberin oder Dienstgeber oder als Vermieterin oder Vermieter einer Auskunftspflicht gemäß § 16 Z 2 nicht nachkommt oder

2.

sich durch falsche Angaben, Verheimlichung wesentlicher Tatsachen oder Unterlassung von Anzeigen gemäß § 14 Abs. 2 Leistungen der Grundversorgung erschleicht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

§ 22 Sbg. GVOG § 22


Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;

2.

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleitstet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;

3.

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;

4.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;

5.

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.

§ 23 Sbg. GVOG


Inkrafttreten

 

§ 23

 

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Salzburger Grundversorgungsgesetz (Sbg. GVOG) Fundstelle


Gesetz vom 14. März 2007 zur Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Salzburg (Salzburger Grundversorgungsgesetz)
StF: LGBl Nr 35/2007 (Blg LT 13. GP: RV 316, AB 361, jeweils 4. Sess)

Änderung

LGBl Nr 64/2010 (Blg LT 14. GP: RV 688, AB 730, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 51/2016 (Blg LT 15. GP: RV 315, AB 347, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

Salzburger Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

              § 1         Ziel des Gesetzes

              § 2         Grundsätze

              § 3         Informationspflicht

              § 4         Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt

 

Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde

 

              § 5         Zielgruppe

              § 6         Leistungen der Grundversorgung

              § 7         Einsatz der eigenen Mittel

              § 8         Einsatz der eigenen Kräfte

              § 9         Ablehnung und Einschränkung der Grundversorgung

              § 10       Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung

              § 11       Rückerstattungspflicht

 

3. Abschnitt

Leistungserbringung; Verfahrensbestimmungen

 

              § 12       Leistungserbringung

              § 13       Antragstellung

              § 14       Mitwirkungs- und Anzeigepflichten

              § 15       Entscheidung im Verwaltungsweg

              § 15a     Rechtsberatung und -vertretung

 

4. Abschnitt

Auskunftspflicht, Datenschutz und Kostentragung

 

              § 16       Auskunftsermächtigung und -verpflichtung

              § 16a     Abfragen von Informationssystemen

              § 17       Verarbeitung personenbezogener Daten

              § 17a     Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

              § 17b     Datenverarbeitung durch Einrichtungen und Institutionen der Grundversorgung

              § 17c     Einschränkung der Betroffenenrechte

              § 17d     Löschung von Daten

              § 17       Verwendung von Daten

              § 18       Kostentragung

 

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 19       Abgabenbefreiung

              § 20       Strafbestimmungen

              § 21       Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

              § 22       Umsetzungshinweis

              § 23       Inkrafttreten

              § 24       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

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