§ 39 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist von der Leiterin oder vom Leiter jener Organisationseinheit auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlung betraut ist. Sie bzw er hat die erforderliche Anzahl von in der Organisationseinheit beschäftigten Bediensteten zu Vertreterinnen oder Vertretern der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten einschließlich der Wahrnehmung der im § 48 genannten Aufgaben zu bestellen. Für die Besorgung einzelner Aufgaben einschließlich der Aufgaben gemäß § 48 können auch weitere in der Organisationseinheit beschäftigte Bedienstete herangezogen werden.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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