§ 5 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

3. Abschnitt

 

Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten

 

Lebensrettungs-Verdienstzeichen

 

§ 5

 

(1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird das Lebensrettungs-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Lebensrettungs-Verdienstzeichen) verliehen.

 

(2) In besonders begründeten Fällen kann das Lebensrettungs-Verdienstzeichen auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters bzw der Retterin zeugten.

 

(3) Das Lebensrettungs-Verdienstzeichen kann mehrmals - für eine Rettungstat jedoch nur einmal - verliehen werden. Als eine Rettungstat gelten auch örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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