§ 14 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Rechte der ausgezeichneten Person

 

§ 14

 

(1) Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette bzw schmalen Leiste zu tragen.

 

(2) Die Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

 

(3) Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Verpflichtung der Erben, die Auszeichnung zurückzugeben. Berechtigungen im Sinn von Abs 1 kommen ihnen aber nicht zu.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Sbg. EZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Sbg. EZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Sbg. EZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Sbg. EZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Sbg. EZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Sbg. EZG
§ 14a Sbg. EZG