§ 46 S-JagdG § 46

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn

1.

beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;

2.

dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder

3.

gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist.

(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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