§ 43 S-JagdG § 43

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung (§§ 49 ff.) zu erbringen.

(2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:

1.

durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975),

2.

durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule,

3.

durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an einer Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft,

4.

durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Ausbildung oder einer vergleichbaren, in früheren Studienordnungen vorgesehene Ausbildung an der Universität für Bodenkultur,

5.

durch die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975),

6.

durch die Reifeprüfung an einer Försterschule und

7.

durch die Berufsjägerprüfung (§§ 2 ff des Berufsjägergesetzes).

(3) Die Jagdprüfung wird auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ersetzt, die nach den dort geltenden Vorschriften als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt. Zur Sicherstellung des Besitzes der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass die Jagdprüfung durch die Eignungsprüfungen bestimmter Bundesländer oder Staaten nur in Verbindung mit der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einzelnen Gegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 3 oder im praktischen Teil der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 4 ersetzt wird. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden. Auf Verlangen des Landesjägermeisters hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Bundeslandes oder Staates darüber vorzulegen, dass die von ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Bundeslandes oder Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt.

(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs 1 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber um eine Jahresjagdkarte in einem anderen als den im Abs 3 angeführten Staaten eine der Jagdprüfung gleichwertige Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Wird durch die in dem anderen Staat abgelegte Eignungsprüfung der Nachweis der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen theoretischen Kenntnisse in einzelnen der im § 52 Abs 3 angeführten Prüfungsgegenstände oder praktischen Fertigkeiten nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Anerkennung unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in den davon betroffenen Prüfungsgegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung (§ 52 Abs 3) oder im praktischen Teil der Jagdprüfung (§ 52 Abs 4) erteilt werden. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs. 1 gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen auf -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 114 Abs. 2 oder gemäß § 7 Abs. 4 Berufsjägergesetz anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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