§ 6 NÖ SL § 6

NÖ SL - Schutz der NÖ Landessymbole

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wer

a)

das NÖ Landeswappen unberechtigt führt, oder

b)

das NÖ Landeswappen in einer das Ansehen desselben als Symbol des Landes schädigenden Art verwendet, oder

c)

das NÖ Landessiegel nachmacht oder verwendet, oder

d)

die Landesfarben in einer dieselben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes herabsetzenden Weise verwendet,

begeht, sofern die Tat in den Fällen der lit.c und d nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.

(2) Bewegliche Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung und Verwendung von Teilen des Landeswappens, wie insbesondere die Darstellung des Wappens ohne Mauerkrone, sowie von verwechselbaren Nachbildungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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