§ 3 NÖ SL § 3

NÖ SL - Schutz der NÖ Landessymbole

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung kann öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Recht zur Führung des Landeswappens als Auszeichnung zuerkennen. Sonstigen juristischen Personen kann dieses Recht als Auszeichnung zuerkannt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit und der Sicherheit, gefördert haben.

(2) Die Landesregierung kann physischen und juristischen Personen, die durch ihre Tätigkeit das Ansehen des Landes in einem besonderen Maß gefördert haben, auf Ansuchen das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkennen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen wäre, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz ins Ausland verlegt.

(4) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens abzuerkennen, wenn die tatsächliche Verwendung des Landeswappens der erteilten Bewilligung nicht entspricht oder durch die weitere Führung das Ansehen des Landes geschädigt werden könnte.

(5) Soweit es für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ SL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ SL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ SL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ SL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ SL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ SL
§ 4 NÖ SL