§ 65 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Den Bediensteten kann von der Dienstbehörde für besondere Leistungen, für Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Ferner kann die Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Bezuges zuerkennen.

(3) Den Bediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem sie eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 %, von 30 Jahren 100 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 %

1.

des Dienstbezuges (§ 60 Abs. 4) zuzüglich des Kinderzuschusses im Monat, in dem die jeweilige Dienstzeit vollendet wurde, und

2.

eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch besteht.

Die Jubiläumsbelohnung gebührt frühestens nach fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilbeschäftigt waren, ist der Teil des vollen Bezuges und der Familienbeihilfe zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gilt die nach dem gemäß § 7 festgesetzten Stichtag verstrichene Zeit, sofern sie für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt wird.

(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt schon im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn spätestens am Tage des Ausscheidens das 65. Lebensjahr vollendet wird oder die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch Bediensteten, die diesen Zeitraum vollendet haben und vor dem Monat November dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheiden. Für die Höhe des Bezuges und des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.

(6) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange die jeweiligen Bediensteten als negativ beurteilt gelten oder vom Dienst suspendiert sind (§ 194), gegen sie ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (§ 174) oder wenn gemäß § 177 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.

(7) Beamtete Bedienstete, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 82 Abs. 1 bis 3 pensioniert werden sowie Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des § 87 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 oder Abs. 3 endet, haben Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.

(8) Den Beziehern einer Hinterbliebenenpension nach Bediensteten, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung noch vor deren Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 7.

(9) Durch Austritt gemäß § 84, Entlassung gemäß § 86 oder § 90 sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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