§ 105 NÖ LBDG Kilometergeld bei Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs und Wiens

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bei Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs und Wiens ist für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges Kilometergeld zu bewilligen, wenn der Zweck der Dienstverrichtung auf andere Weise nicht erreicht wird oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dies rechtfertigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 104 NÖ LBDG
§ 106 NÖ LBDG