§ 103 NÖ LBDG Reisegebühren bei Benützung der Eisenbahn

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Bahnkilometer tatsächlich benützt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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