§ 23b NÖ LAKG Ermittlung der Ergebnisse

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landarbeiterkammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a)

die Summe der Befragungsblätter

b)

die Summe der ungültigen Antworten

c)

die Summe der gültigen Antworten

d)

die Summe der Ja-Stimmen

e)

die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23b NÖ LAKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23b NÖ LAKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23b NÖ LAKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23b NÖ LAKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23b NÖ LAKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23a NÖ LAKG
§ 23c NÖ LAKG